Allgemeine Montagebedingungen der Forbo Siegling Austria GmbH, mit Sitz in Wien

Stand 30.03.2009

1. Allgemeines

1.1 Unsere allgemeinen Montagebedingungen gelten für Leistungen bei der Übernahme von Montagen. Für die Lieferung von Produkten gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist der jeweilige Vertrag, worin alle vereinbarten Leistungen durch uns sowie die Vergütung fest gelegt ist.
1.2 Unsere Montagebedingungen gelten nur gegenüber der auftraggebenden Unternehmern im Sinne des § 1 des Konsumentenschutzgesetzes, wenn der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört.
1.3 Entgegenstehende oder von unseren Montagebedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausschließlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder unzulässig sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unzulässige oder unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder unzulässigen Bestimmung nach nahe kommt. Dasselbe gilt im Falle von Lücken.
1.5 Bestellungen und sonstige Vereinbarungen des Auftraggebers bedürfen der Schriftform (gültig auch per E-Mail).

Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, vor, bei oder nach Vertragsschluss vom Inhalt der Bestellung und dieser Bedingungen durch mündliche oder schriftliche Zusagen abzuweichen oder sie zu ergänzen. D.h. Zusagen, egal welchen Inhaltes, die nicht im Vertrag vereinbart sind, entfalten keine Wirksamkeit. Das gilt nicht für die Zusagen unserer Organe und Prokuristen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend.
2.2 Wir behalten uns vor, bei Angeboten bzw. Kostenvoranschlägen, bei denen ein erhöhter Aufwand erforderlich ist, und wir keinen Auftrag erhalten, diesen nachträglich in Höhe von max. 5% der Angebotssumme in Rechnung zu stellen. Sollte dieser Passus zum tragen kommen, weißen wir darauf im Angebot explizit hin.

3. Montagepreis und Zahlungsbedingungen

3.1 Die Montage wird gemäß der jeweils gültigen Preislisten von Forbo Siegling Austria nach Zeit abgerechnet, sofern kein anderslautendes Angebot oder nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.
3.2 Der Auftraggeber hat dem Montageleiter bei Abschluss der Arbeiten, bei mehrtägiger Montage täglich, die Arbeitszeit und Arbeitsleistung zu bescheinigen. Wir legen der Rechnungsstellung die Angaben unserer Monteure zugrunde.
3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, die zusätzlich zu zahlen ist.
3.4 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach Ablauf von vier Monaten seit dem Vertragsabschluss entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten.
3.5 Der Montagepreis ist nach der Abnahme mit Zugang unserer Rechnung zur Zahlung sofort fällig. Zahlungen sind ohne Abzug auf unser Konto zu leisten. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend des Zahlungsverzuges, insbesondere Verzugszinsen in der Höhe von 10% ab Fälligkeit. Pro Mahnung steht uns eine Bearbeitungsgebühr von € 20,00 zu. Der Auftraggeber hat weiters die Kosten eines Inkassodienstes zu tragen.
3.6 Unsere Monteure und Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt.
3.7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurde. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Wir sind berechtigt die uns obliegenden Leistungen an den Auftraggeber wegen eigener – auch bedingter oder befristeter - Ansprüche zurückbehalten (§ 471 ABGB), auch wenn sie nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

4. Leistungsumfang

4.1 Die von uns geschuldete Montageleistung erstreckt sich - soweit nicht etwas anderes vereinbart ist auf die Montage der von uns gelieferten Produkte.
4.2 Von der Montageleistung nicht umfasst, jedoch einzelvertraglich zu vereinbaren, sind die Demontage von Maschinen oder Teilen davon, Reinigungs- und sonstige Vorbereitungsarbeiten, die Wiedermontage der Maschinen nach Abschluss der vertraglichen Montageleistung und die Bedienung der Maschinen beim Probelauf.
4.3 Änderungen in der Durchführung der Montage (Zeitpunkt, Dauer, Umfang) gegenüber zuvor getroffenen Vereinbarungen sind uns vom Auftraggeber schriftlich anzuzeigen und mit uns abzustimmen.

5. Montagefrist und Montageverzögerung

5.1 Es können unverbindliche oder verbindliche Montagetermine oder Montagefristen vereinbart werden.
5.2 Ist die Einhaltung einer verbindlichen Montagetermin / -frist vereinbart, so ist diese eingehalten, wenn bis zu seinem Eintreten die Durchführung eines Probelaufs durch den Auftraggeber möglich ist.
5.3 Ist die Nichteinhaltung des Montagetermins / -frist auf außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Umstände zurückzuführen, verlängert sich der Montagetermin / -frist angemessen. Kosten, die auf einer von uns nicht zu vertretenden Verzögerung der Montage beruhen, insbesondere Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisen unserer Monteure, trägt der Auftraggeber.

6. Mitwirkung des Auftraggebers

6.1 Unterbleibt eine zur Ausführung der Leistung erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers, so sind wird berechtigt, ihm zur Nachholung eine angemessene Frist zu setzten mit der Erklärung, dass nach ihrem fruchtlosen Verstreichen der Vertrag als aufgehoben gelte (§ 1168 Abs 2 ABGB). Etwaige daraus entstehende Kosten trägt der Auftraggeber.
6.2 Der Auftraggeber hat unseren Monteuren Zugang zum Montageort zu gewähren. Er hat alle Vorarbeiten am Montageort und alle nachfolgend beschriebenen Mitwirkungspflichten so rechtzeitig zu erbringen, dass unsere Monteure nach dem vereinbarungsgemäßen Eintreffen beim Auftraggeber unverzüglich und ohne Behinderung mit der Montage beginnen und diese ohne Verzögerungen beenden können.
6.3 Der Auftraggeber hat die angeforderten Hilfskräfte bereitzustellen, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu versichern und die Kosten für die Hilfskräfte sowie für alle übrigen Mitwirkungshandlungen zu übernehmen. Die Hilfskräfte haben die Weisungen unseres Montageleiters zu befolgen. Für die Hilfskräfte übernehmen wir keine Haftung. Für Mängel oder Schäden, die aufgrund von Weisungen des Montageleiters durch die Hilfskräfte entstehen, haften wir nach den Gewährleistungsbestimmungen der §§ 922 f ABGB.
6.4 Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageort notwendigen Maßnahmen zu treffen und unseren Montageleiter rechtzeitig vor Montagebeginn über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Der Auftraggeber führt die nötigen Sicherheitsbelehrungen durch und benachrichtigt uns über Verstöße des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften.
6.5 Der Auftraggeber hat die erforderlichen Vorrichtungen (Hebebühnen, Gabelstapler, Gerüste, etc.) sowie elektrische Anschlüsse, Beleuchtung, Wasser und Heizung zur Verfügung zu stellen.
6.6 Einen vereinbarten Probelauf führt der Auftraggeber im Beisein unseres Montageleiters durch.
6.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Genehmigung für Sonn- und Feiertagsarbeiten einzuholen.
6.8 Verzögerungen durch Verletzungen der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass sich die mit uns vereinbarten Fertigstellungs- oder Lieferfristen dadurch verlängern. Die damit in Verbindung stehenden Wartezeiten und Zusatzaufwendungen sind vom Auftraggeber zu tragen.

7. Abnahme und Gefahrtragung

7.1 Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm die Beendigung der Montage angezeigt und - sofern vertraglich vereinbart - ein Probelauf durchgeführt worden ist, andernfalls trifft ihn die Preisgefahr.
7.2 Liegt ein unwesentlicher Mangel vor, so darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
7.3 Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
7.4 Kann die Montage aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht vollständig erbracht werden, hat der Auftraggeber von uns bereits erbrachte Leistungen zu vergüten sowie entstandenen Aufwand zu ersetzen.
7.5 Außer in den Fällen der Ziff. 7.3 entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. Unsere Haftung für erkennbare Mängel entfällt auch, wenn sich in den Fällen der Ziff. 7.3 der Besteller bei einer späteren tatsächlichen Billigung der Montageleistung als vertragsgemäß die Geltendmachung eines bestimmten Mangels nicht vorbehalten hat.

8. Mängel

8.1 Der Auftraggeber hat uns einen festgestellten Mangel binnen 14 Tagen ab Datum der Fertigstellungsanzeige bzw Übergabe des Werkes oder Teilen davon, schriftlich anzuzeigen, andernfalls unser Werk als ordnungsgemäß erbracht gilt. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelanzeige beseitigen wir den Mangel nach unserer Wahl im Wege der Verbesserung oder des Austausches bzw der Nachlieferung.
8.2 Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen einen Austausch unserer Leistung bzw. Werkes zu verweigern. Im Falle dieser Verweigerung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Auftraggeber ist dieser zur Preisminderung berechtigt. Nur wenn die Montage trotz der Preisminderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche können nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz geltend gemacht werden. Der Auftraggeber hat nur in dringenden Fällen wie der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, welche er uns schriftlich nachzuweisen hat nach erfolglosem Ablauf einer von ihm uns schriftlich zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist das Recht den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Aufwendungen zu verlangen.
8.3 Die Geltendmachung von Mängeln steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn ohne unsere Zustimmung Eingriffe oder Änderungen an der Montage vorgenommen wurden, es sei denn, der Besteller weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe oder Änderungen verursacht wurde.

9. Haftung für Schadenersatz und Aufwandersatz

9.1 Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung – ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Schadenersatzansprüche wegen Folgeschäden und entgangenen Gewinn werden ausgeschlossen.
9.2 Für Verzögerungsschäden haften wir, außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, nur in Höhe von bis zu 5% des vereinbarten Montagepreises.
9.3 Die in Abs. 9.1 – 9.3 enthaltenen Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.4 Mängelansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln an einem Bauwerk oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht, verjähren in fünf Jahren seit der Abnahme der Montage durch den Besteller. Im Übrigen verjähren sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, spätestens in einem Jahr seit der Abnahme der Montage durch den Besteller, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Falle einer Haftung für Vorsatz und in den in Abs. 4 genannten Fällen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.

10. Vertragsverletzung und Kündigung

10.1 Wir sind berechtigt einen Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen und zu beenden. Als wichtiger Grund gelten unter anderen ein Zahlungsverzug trotz Setzung einer mindestens zweiwöchigen Nachfrist oder Verstöße gegen Rechtsbestimmungen oder gegen die guten Sitten, auf die der Auftraggeber in entsprechender Weise schriftlich hingewiesen wurde.
10.2 Wir sind zur Beendigung der jeweiligen Leistungen berechtigt, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenz- oder Konkursverfahren eröffnet wird und vom Auftraggeber nicht rechtzeitig eine entsprechende Bankgarantie oder Vorauszahlung vorgelegt wird.
10.3 Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich. Im Falle eines Stornos haben wir das Recht, neben den erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten, eine Stornogebühr in der Höhe von bis zu 20% der Auftragssumme vom Auftraggeber zu verlangen.

11. Anwendbares Recht für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber

Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag (auch bei Klagen des Auftraggebers) nach unserer Wahl unser Sitz. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. Es gilt österreichisches Recht.