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Allgemeine Montagebedingungen der Forbo Siegling Austria GmbH, mit Sitz in Wien
Stand 30.03.2009
1. Allgemeines
1.1 Unsere allgemeinen Montagebedingungen gelten für Leistungen bei der
Übernahme von Montagen. Für die Lieferung von Produkten gelten unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist der jeweilige Vertrag,
worin alle vereinbarten Leistungen durch uns sowie die Vergütung fest gelegt ist.
1.2 Unsere Montagebedingungen gelten nur gegenüber der auftraggebenden Unternehmern
im Sinne des § 1 des Konsumentenschutzgesetzes, wenn der Vertrag zum Betrieb des
Unternehmens gehört.
1.3 Entgegenstehende oder von unseren Montagebedingungen abweichende allgemeine
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausschließlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder unzulässig sein
oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Die unzulässige oder unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt,
die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder unzulässigen Bestimmung nach nahe
kommt. Dasselbe gilt im Falle von Lücken.
1.5 Bestellungen und sonstige Vereinbarungen des Auftraggebers bedürfen der Schriftform (gültig auch per E-Mail).
Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, vor, bei oder nach Vertragsschluss vom Inhalt der Bestellung und dieser Bedingungen
durch mündliche oder schriftliche Zusagen abzuweichen oder sie zu ergänzen. D.h. Zusagen, egal welchen Inhaltes, die nicht im
Vertrag vereinbart sind, entfalten keine Wirksamkeit. Das gilt nicht für die Zusagen unserer Organe und Prokuristen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend.
2.2 Wir behalten uns vor, bei Angeboten bzw. Kostenvoranschlägen, bei denen ein erhöhter Aufwand
erforderlich ist, und wir keinen Auftrag erhalten, diesen nachträglich in Höhe von max. 5% der
Angebotssumme in Rechnung zu stellen. Sollte dieser Passus zum tragen kommen, weißen wir
darauf im Angebot explizit hin.
3. Montagepreis und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Montage wird gemäß der jeweils gültigen Preislisten von Forbo Siegling Austria
nach Zeit abgerechnet, sofern kein anderslautendes Angebot oder nicht ausdrücklich ein
Pauschalpreis vereinbart ist. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.
3.2 Der Auftraggeber hat dem Montageleiter bei Abschluss der Arbeiten, bei mehrtägiger
Montage täglich, die Arbeitszeit und Arbeitsleistung zu bescheinigen. Wir legen der
Rechnungsstellung die Angaben unserer Monteure zugrunde.
3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich der jeweils gültigen
gesetzlichen Umsatzsteuer, die zusätzlich zu zahlen ist.
3.4 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach Ablauf von vier Monaten
seit dem Vertragsabschluss entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des
Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder
Materialpreisänderungen, eintreten.
3.5 Der Montagepreis ist nach der Abnahme mit Zugang unserer Rechnung zur
Zahlung sofort fällig. Zahlungen sind ohne Abzug auf unser Konto zu leisten.
Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend des Zahlungsverzuges, insbesondere
Verzugszinsen in der Höhe von 10% ab Fälligkeit. Pro Mahnung steht uns eine
Bearbeitungsgebühr von € 20,00 zu. Der Auftraggeber hat weiters die Kosten eines
Inkassodienstes zu tragen.
3.6 Unsere Monteure und Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt.
3.7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu,
wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt
wurde. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt,
wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Wir sind berechtigt
die uns obliegenden Leistungen an den Auftraggeber wegen eigener – auch bedingter oder
befristeter - Ansprüche zurückbehalten (§ 471 ABGB), auch wenn sie nicht auf demselben
rechtlichen Verhältnis beruhen.
4. Leistungsumfang
4.1 Die von uns geschuldete Montageleistung erstreckt sich - soweit nicht etwas anderes
vereinbart ist auf die Montage der von uns gelieferten Produkte.
4.2 Von der Montageleistung nicht umfasst, jedoch einzelvertraglich zu vereinbaren,
sind die Demontage von Maschinen oder Teilen davon, Reinigungs- und sonstige
Vorbereitungsarbeiten, die Wiedermontage der Maschinen nach Abschluss der vertraglichen
Montageleistung und die Bedienung der Maschinen beim Probelauf.
4.3 Änderungen in der Durchführung der Montage (Zeitpunkt, Dauer, Umfang) gegenüber zuvor
getroffenen Vereinbarungen sind uns vom Auftraggeber schriftlich anzuzeigen und mit uns abzustimmen.
5. Montagefrist und Montageverzögerung
5.1 Es können unverbindliche oder verbindliche Montagetermine oder Montagefristen
vereinbart werden.
5.2 Ist die Einhaltung einer verbindlichen Montagetermin / -frist vereinbart, so ist diese
eingehalten, wenn bis zu seinem Eintreten die Durchführung eines Probelaufs durch
den Auftraggeber möglich ist.
5.3 Ist die Nichteinhaltung des Montagetermins / -frist auf außerhalb unseres
Einflussbereichs liegende Umstände zurückzuführen, verlängert sich der
Montagetermin / -frist angemessen. Kosten, die auf einer von uns nicht zu
vertretenden Verzögerung der Montage beruhen, insbesondere Wartezeiten
und zusätzlich erforderliche Reisen unserer Monteure, trägt der Auftraggeber.
6. Mitwirkung des Auftraggebers
6.1 Unterbleibt eine zur Ausführung der Leistung erforderliche Mitwirkung des
Auftraggebers, so sind wird berechtigt, ihm zur Nachholung eine angemessene
Frist zu setzten mit der Erklärung, dass nach ihrem fruchtlosen Verstreichen der Vertrag
als aufgehoben gelte (§ 1168 Abs 2 ABGB). Etwaige daraus entstehende Kosten
trägt der Auftraggeber.
6.2 Der Auftraggeber hat unseren Monteuren Zugang zum Montageort zu gewähren.
Er hat alle Vorarbeiten am Montageort und alle nachfolgend beschriebenen Mitwirkungspflichten
so rechtzeitig zu erbringen, dass unsere Monteure nach dem vereinbarungsgemäßen Eintreffen
beim Auftraggeber unverzüglich und ohne Behinderung mit der Montage beginnen und diese ohne
Verzögerungen beenden können.
6.3 Der Auftraggeber hat die angeforderten Hilfskräfte bereitzustellen, entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen zu versichern und die Kosten für die Hilfskräfte sowie für alle
übrigen Mitwirkungshandlungen zu übernehmen. Die Hilfskräfte haben die Weisungen
unseres Montageleiters zu befolgen. Für die Hilfskräfte übernehmen wir keine Haftung.
Für Mängel oder Schäden, die aufgrund von Weisungen des Montageleiters durch die
Hilfskräfte entstehen, haften wir nach den Gewährleistungsbestimmungen der §§ 922 f ABGB.
6.4 Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageort notwendigen
Maßnahmen zu treffen und unseren Montageleiter rechtzeitig vor Montagebeginn über bestehende
spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung
sind. Der Auftraggeber führt die nötigen Sicherheitsbelehrungen durch und benachrichtigt uns über
Verstöße des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften.
6.5 Der Auftraggeber hat die erforderlichen Vorrichtungen (Hebebühnen, Gabelstapler, Gerüste, etc.)
sowie elektrische Anschlüsse, Beleuchtung, Wasser und Heizung zur Verfügung zu stellen.
6.6 Einen vereinbarten Probelauf führt der Auftraggeber im Beisein unseres Montageleiters durch.
6.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Genehmigung für Sonn- und Feiertagsarbeiten einzuholen.
6.8 Verzögerungen durch Verletzungen der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gehen zu Lasten des
Auftraggebers. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass sich die mit uns vereinbarten Fertigstellungs-
oder Lieferfristen dadurch verlängern. Die damit in Verbindung stehenden Wartezeiten und Zusatzaufwendungen
sind vom Auftraggeber zu tragen.
7. Abnahme und Gefahrtragung
7.1 Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm die Beendigung der
Montage angezeigt und - sofern vertraglich vereinbart - ein Probelauf durchgeführt worden ist,
andernfalls trifft ihn die Preisgefahr.
7.2 Liegt ein unwesentlicher Mangel vor, so darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
7.3 Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von
zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
7.4 Kann die Montage aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht vollständig erbracht
werden, hat der Auftraggeber von uns bereits erbrachte Leistungen zu vergüten sowie entstandenen
Aufwand zu ersetzen.
7.5 Außer in den Fällen der Ziff. 7.3 entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der
Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. Unsere Haftung
für erkennbare Mängel entfällt auch, wenn sich in den Fällen der Ziff. 7.3 der Besteller bei einer
späteren tatsächlichen Billigung der Montageleistung als vertragsgemäß die Geltendmachung eines
bestimmten Mangels nicht vorbehalten hat.
8. Mängel
8.1 Der Auftraggeber hat uns einen festgestellten Mangel binnen 14 Tagen ab Datum der Fertigstellungsanzeige
bzw Übergabe des Werkes oder Teilen davon, schriftlich anzuzeigen, andernfalls unser Werk als ordnungsgemäß
erbracht gilt. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelanzeige beseitigen wir den Mangel nach unserer Wahl im
Wege der Verbesserung oder des Austausches bzw der Nachlieferung.
8.2 Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen einen Austausch unserer Leistung bzw. Werkes
zu verweigern. Im Falle dieser Verweigerung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit
für den Auftraggeber ist dieser zur Preisminderung berechtigt. Nur wenn die Montage trotz der
Preisminderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber vom
Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche können nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
geltend gemacht werden. Der Auftraggeber hat nur in dringenden Fällen wie der Gefährdung
der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, welche er uns
schriftlich nachzuweisen hat nach erfolglosem Ablauf einer von ihm uns schriftlich zur Nacherfüllung
bestimmten angemessenen Frist das Recht den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte
beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Aufwendungen zu verlangen.
8.3 Die Geltendmachung von Mängeln steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn ohne unsere Zustimmung
Eingriffe oder Änderungen an der Montage vorgenommen wurden, es sei denn, der Besteller weist nach,
dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe oder Änderungen verursacht wurde.
9. Haftung für Schadenersatz und Aufwandersatz
9.1 Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei
einer mangelhaften Lieferung, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf
Schadensersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher
Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall
der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung
die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung – ausgenommen der Fall
des Vorsatzes – auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
Schadenersatzansprüche wegen Folgeschäden und entgangenen Gewinn werden ausgeschlossen.
9.2 Für Verzögerungsschäden haften wir, außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,
nur in Höhe von bis zu 5% des vereinbarten Montagepreises.
9.3 Die in Abs. 9.1 – 9.3 enthaltenen Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht im Fall der
Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache, im Fall des arglistigen Verschweigens eines
Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.4 Mängelansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln an einem Bauwerk oder einem Werk, dessen
Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht, verjähren
in fünf Jahren seit der Abnahme der Montage durch den Besteller. Im Übrigen verjähren sämtliche
Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, spätestens in einem Jahr
seit der Abnahme der Montage durch den Besteller, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis
oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person
des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen
Bestimmungen – im Falle einer Haftung für Vorsatz und in den in Abs. 4 genannten Fällen. Etwaige
kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
10. Vertragsverletzung und Kündigung
10.1 Wir sind berechtigt einen Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung
vorzeitig aufzulösen und zu beenden. Als wichtiger Grund gelten unter anderen ein Zahlungsverzug
trotz Setzung einer mindestens zweiwöchigen Nachfrist oder Verstöße gegen Rechtsbestimmungen
oder gegen die guten Sitten, auf die der Auftraggeber in entsprechender Weise schriftlich hingewiesen
wurde.
10.2 Wir sind zur Beendigung der jeweiligen Leistungen berechtigt, wenn über das Vermögen des Auftraggebers
ein Insolvenz- oder Konkursverfahren eröffnet wird und vom Auftraggeber nicht rechtzeitig eine entsprechende
Bankgarantie oder Vorauszahlung vorgelegt wird.
10.3 Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich. Im
Falle eines Stornos haben wir das Recht, neben den erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten,
eine Stornogebühr in der Höhe von bis zu 20% der Auftragssumme vom Auftraggeber zu verlangen.
11. Anwendbares Recht für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber
Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag (auch bei Klagen des Auftraggebers) nach unserer Wahl unser Sitz. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. Es gilt österreichisches Recht.
